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Öffentliche Notare sind im Hochmittelalter vor allem in Italien, vom Spätmittelalter an in ganz Europa tätig. Ihre Urkunden genießen "öffentlichen Glauben", d.h. sie gelten als ebenso glaubwürdig wie die Urkunden von Kaisern, Königen und Päpsten.
Die Notare werden von den Urkundsparteien (also in der Regel Privatleuten) um die Ausstellung der Urkunde ersucht. Sie erfragen von den Parteien alle rechtsbedeutsamen Umstände und fertigen zunächst ein Konzept an ("Imbreviatur"), sodann die endgültige Urkunde. Letzteres kann auch durch einen anderen Notar geschehen, sogar nach dem Tode desjenigen, der die Imbreviatur erstellt hat. Die Urkunde, das "Notariatsinstrument", beginnt mit einer ausführlichen Datierung. Dann wird in minuziöser, oft langatmiger Weise das Rechtsgeschäft geschildert. Am Schluß berichtet der Notar, daß ihn die Parteien um die Ausstellung des Instrumentes gebeten hätten. Es folgt die Beglaubigung, in der der Notar versichert, daß sich alles in seiner Anwesenheit genau so abgespielt habe. Über die formgerechte (d.h. den Regeln der ars notariae entsprechende) Anfertigung der Instrumente gibt es schriftliche Anweisungen berühmter Notare. Die Notariatsurkunde sind nicht nur sehr lang, sondern meist auch schwer zu lesen. Sie tragen in der Regel kein Siegel, sondern gewinnen ihre Glaubwürdigkeit aus der bekannten Handschrift des Notars; zusätzlich fügt der Notar ein graphisches Zeichen, sein "Signet", hinzu, das er einmal wählt und dann sein Leben lang nicht mehr verändern darf. Die Notare werden von den höchsten Autoritäten der Christenheit, Kaiser und Papst, "erschaffen" = "kreiert". Die Notare imperiali auctoritate bzw. apostolica auctoritate können in der ganzen Christenheit ihrer Tätigkeit nachgehen. Kaiser und Papst delegieren ihr Ernennungsrecht auch auf die "(Hof-)Pfalzgrafen". Wenn andere Instanzen Notare ernennen, werden deren Instrumente nur im lokalen Bereich anerkannt. Notare wurden in Spätmittelalter und früher Neuzeit massenhaft kreiert, oft ohne Prüfung ihrer Fähigkeiten, Rechtskenntnisse und Zuverlässigkeit. Daran konnte auch die reichsweit gültige Notarsordnung Kaiser Maximilians I. nichts ändern. Wer in der Neuzeit Urkunden fälschen will, wwndet sich daher in der Regel an einen bestechlichen Notar, der von einer nicht existierenden Urkunde eine beglaubigte Kopie erstellt. |