Ehe- und Erbrecht

Das mittelalterliche Eherecht ist durch strenge Regelungen gegen die Verwandtenehe gekennzeichnet; Wiederverheiratung Verwitweter gilt als anstößig. Jedoch werden beide Einschränkungen gerade beim Adel oft nicht beachtet, können aber ggf. als Vorwand dienen, um eine politisch nicht mehr opportune Ehe zu trennen.

Das Erbrecht folgt festgelegten Regeln. Das Erbe – auch wenn es Belastungen und Verpflichtungen mit sich bringt – kann nicht ausgeschlagen werden; umgekehrt kann der Erblasser nicht willkürlich von den traditionellen Gewohnheiten abweichen. Die Testierfreiheit setzt sich erst mit der Rezeption des römischen Rechtes in der Neuzeit durch. Auch sind es weniger die individuellen Personen, die erben, als vielmehr die Familien; Erbteilung, d.h. die Berücksichtigung aller Anspruchsberechtigten, ist die Regel. Der Erbgang ist ferner für Lehen und Allodien unterschiedlich.

Im Bereich der Königs- und Fürstenwürde setzen sich feste Erbfolgeregelungen erst allmählich durch; besonders bei der Königswürde bleibt der Wahlcharakter bis ins späte Mittelalter erhalten. Die Sohneserbfolge kann nur durch Mitregentschaft schon zu Lebzeiten des Vorgängers gesichert werden.
Beim Aussterben von Dynastien kommt es wiederholt infolge konkurrierender Erbansprüche zu Erbfolgekriegen (Hundertjähriger Krieg, spanischer, österreichischer und bayerischer Erbfolgekrieg). Andererseits werden auch lange zurückliegende Verwandtschaftsbeziehungen (z.B. Ludwigs XII. Verwandtschaft mit den Visconti in Mailand) zur Begründung von Erbansprüchen herangezogen.


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