Praktika

Prüfungsordnungen

 

B.A. "European Studies"

§ 4
Studien- und Prüfungsgebiete

(2) Die Modulgruppen setzen sich wie folgt zusammen: [...]

4. Modulgruppe D: Profilmodule

Darüber hinaus ist ein mindestens dreimonatiges Auslandspraktikum mit Praktikumsbericht gemäß den Praktikumsrichtlinien zu absolvieren oder
a) ein Studium von einem Semester oder einem entsprechenden Studienabschnitt im Um-fang von mindestens drei Monaten an einer ausländischen Hochschule oder einer mindestens sechsmonatigen Tätigkeit als pädagogischer Assistent oder als pädagogische Assi-stentin an einer ausländischen Schule und dazu
b) ein Praktikum von mindestens zwei Monaten im Inland oder Ausland mit Praktikums-bericht entsprechend den Praktikumsrichtlinien.

Amtlicher Text der Prüfungsordnung


B.A. "Medien und Kommunikation"

§ 4
Studien- und Prüfungsgebiete

(3) Darüber hinaus ist ein mindestens zweimonatiges Praktikum mit Praktikumsbericht gemäß den Praktikumsrichtlinien im In- oder Ausland zu absolvieren.

§ 13
Bachelorarbeit

(2) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 9 erfüllt und mindestens 110 Leistungspunkte im Bachelor-Studiengang erworben hat sowie den Nachweis über die Absolvierung des Praktikums vorlegt.

Amtlicher Text der Prüfungsordnung


B.A. "Kulturwirtschaft / International Cultural and Business Studies"

§ 4
Studien- und Prüfungsgebiete

(2) Die Modulgruppen setzen sich wie folgt zusammen: [...]

5. Modulgruppe E: Profilmodul

[...] Es ist
a) ein Studium im Umfang von mindestens einem Semester oder einem entsprechenden Studienabschnitt von mindestens drei Monaten an einer ausländischen Hochschule oder eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als pädagogischer Assistent an einer ausländischen Schule zu absolvieren. Das Auslandsstudium kann durch ein Auslandspraktikum von mindestens zwei Monaten Dauer gemäß den Praktikumsrichtlinien ersetzt werden. Dazu kommt
b) ein Praktikum von mindestens einem Monat im Inland oder Ausland mit Praktikumsbe-richt entsprechend den Praktikumsrichtlinien.

Amtlicher Text der Prüfungsordnung


Diplomstudiengang "Sprachen, Wirtschafts- und Kulturraumstudien"

§ 25
Anmeldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung und Zulassungsvoraussetzungen

(2) Einem der Anträge auf Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung sind beizufügen: [...]

3. Nachweis des Studiums von einem Semester oder einem entsprechenden Studienabschnitt im Umfang von mindestens 3 Monaten an einer ausländischen Hochschule, einer mindestens sechsmonatigen Tätigkeit als pädagogischer Assistent an einer ausländischen Schule oder eines mindestens dreimonatigen gemäß den Praktikumsrichtlinien qualifizierten Auslandspraktikums,
4. Nachweis eines mindestens 4wöchigen Praktikums im Inland oder Ausland entsprechend der Praktikumsrichtlinien,

Amtlicher Text der Prüfungsordnung