B.A. "European Studies"
§ 4
Studien- und Prüfungsgebiete
(2) Die Modulgruppen setzen sich wie folgt zusammen: [...]
4. Modulgruppe D: Profilmodule
Darüber hinaus
ist ein mindestens dreimonatiges Auslandspraktikum mit Praktikumsbericht gemäß
den Praktikumsrichtlinien zu absolvieren oder
a) ein Studium von einem Semester oder einem entsprechenden Studienabschnitt
im Um-fang von mindestens drei Monaten an einer ausländischen Hochschule
oder einer mindestens sechsmonatigen Tätigkeit als pädagogischer Assistent
oder als pädagogische Assi-stentin an einer ausländischen Schule und
dazu
b) ein Praktikum von mindestens zwei Monaten im Inland oder Ausland mit Praktikums-bericht
entsprechend den Praktikumsrichtlinien.
Amtlicher Text der Prüfungsordnung
B.A. "Medien und Kommunikation"
§ 4
Studien- und Prüfungsgebiete
(3) Darüber hinaus
ist ein mindestens zweimonatiges Praktikum mit Praktikumsbericht gemäß
den Praktikumsrichtlinien im In- oder Ausland zu absolvieren.
(2) Zur Bachelorarbeit kann zugelassen
werden, wer die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §
9 erfüllt und mindestens 110 Leistungspunkte im Bachelor-Studiengang erworben
hat sowie den Nachweis über die Absolvierung des Praktikums vorlegt.
Amtlicher Text der Prüfungsordnung
B.A. "Kulturwirtschaft / International Cultural and Business Studies"
§ 4
Studien- und Prüfungsgebiete
(2) Die Modulgruppen setzen sich
wie folgt zusammen: [...]
5. Modulgruppe E: Profilmodul
[...] Es ist
a) ein Studium im Umfang von mindestens einem Semester oder einem entsprechenden
Studienabschnitt von mindestens drei Monaten an einer ausländischen Hochschule
oder eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit als pädagogischer Assistent
an einer ausländischen Schule zu absolvieren. Das Auslandsstudium kann
durch ein Auslandspraktikum von mindestens zwei Monaten Dauer gemäß
den Praktikumsrichtlinien ersetzt werden. Dazu kommt
b) ein Praktikum von mindestens einem Monat im Inland oder Ausland mit Praktikumsbe-richt
entsprechend den Praktikumsrichtlinien.
Amtlicher Text der Prüfungsordnung
Diplomstudiengang
"Sprachen, Wirtschafts- und Kulturraumstudien"
§ 25
Anmeldung zum zweiten Teil der Diplomprüfung und Zulassungsvoraussetzungen
(2) Einem der Anträge auf Zulassung zum zweiten Teil der Diplomprüfung sind beizufügen: [...]
3. Nachweis des Studiums von einem
Semester oder einem entsprechenden Studienabschnitt im Umfang von mindestens
3 Monaten an einer ausländischen Hochschule, einer mindestens sechsmonatigen
Tätigkeit als pädagogischer Assistent an einer ausländischen
Schule oder eines mindestens dreimonatigen gemäß den Praktikumsrichtlinien
qualifizierten Auslandspraktikums,
4. Nachweis eines mindestens 4wöchigen Praktikums im Inland oder Ausland
entsprechend der Praktikumsrichtlinien,
Amtlicher Text der Prüfungsordnung