Vogtei

Die Begriffe Vogtei (advocatia) und Vogt (advocatus) gehören zu den bedeutendsten der mittelalterlichen Rechtsgeschichte.

Seit frühkarolingischer Zeit hatten Bischofskirchen und Klöster Vögte zu bestellen, die zumeist dem Hochadel entstammten. Zunächst vertraten diese Vogtherren die Kirchen und Klöster im Rechtsverkehr mit der Außenwelt, bevor sie später ebenfalls die hohe Gerichtsbarkeit über das auf den Kirchengütern lebende Volk übernahmen. Dadurch wurde der Klerus - gemäß dem Grundsatz "Die Kirche dürstet nicht nach Blut" (ecclesia non sitit sanguinem) - von der Ausübung der (Blut)gerichtsbarkeit befreit.

Die ursprüngliche Schutzfunktion der Vögte entwickelte sich im Laufe weniger Jahrhunderte jedoch zu einem generellen Interventionsbelieben und Machtstreben, so daß ihre Funktion zunehmend nicht mehr als Schutz, sondern als Bedrückung empfunden wurde. Deshalb versuchten im 13. Jahrhundert fast alle Erzbischöfe und Bischöfe, die weltlichen Edel-Vögte durch die bischöfliche Gerichtsbarkeit auszuschalten (Entvogtung). Damit wurde die Schirmvogtei des Königs über die Reichskirche zwar nicht beseitigt; allerdings nahm man ihr die wesentlichen juristischen Eingriffsmöglichkeiten.

Neben dieser kirchlichen Funktion gab es Vogtei auch noch im landrechtlichen Sinne und im Bereich der Reichsgutsverwaltung.

bearbeitet von: Susanne Kipke
(18.8.2004)

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