Bischof von Passau 1206-1215
Manegold war der jüngste Bruder des Elekten Heinrich von Passau und der Bischöfe Diepold von Passau und Otto II. von Freising.
| 1183 | Gegen den Willen der Mönche wird Manegold von seinem Bruder Diepold als Abt des Klosters Kremsmünster eingesetzt, und übernimmt später auch dessen Leitung. |
| 1190 | Er erhält als Abt von Tegernsee die Propstei Dietramszell von seinem Bruder Otto II. von Freising. |
| 2. März 1195 | Manegold schließt mit dem Bischof Konrad von Trient einen Tauschvertrag ab, der die Güter des Klosters Tegernsee betrifft. |
| 6. Dezember 1195 | Manegold ist auf dem Wormser Reichstag anwesend und nimmt dort mit zahlreichen Fürsten das Kreuz. |
| Mitte 1197 | Aufbruch zum Kreuzzug zusammen mit Bischof Wolfger von Passau und Herzog Friedrich von Österreich |
| Vor 1206 | Manegold ist Abt des Klosters St. Georgen im Schwarzwald. |
| 26. April 1204 | Das Recht der Bestimmung von Amtsleuten, die vom Landesfürsten ein- und abzusetzen seien, wird ihm für den in der Wachau liegenden Besitz des Klosters Tegernsee durch Herzog Leopold VI von Österreich bestätigt. |
| Manegolds Wirken in Passau: | |
| Zwischen 17.
Februar und 6. April 1206 |
Manegold wird zum Bischof von Passau erhoben |
| 1209 | Da die Gefahr droht, dass die Ortenburger nochmals Passau angreifen, lässt Manegold die angewachsene Vorstadt Passaus durch Stadtmauern schützen. |
| 1215 | Tod in Wien |
Während seiner Regierungszeit als Bischof von Passau fiel der Anfang einer Entwicklung: Das Bestreben der österreichischen Herrscher, die Ostmark aus dem Passauer Bistumsverband zu lösen. Gegen den Willen Manegolds versuchte Herzog Leopold VI. (1198-1230) von Österreich, von Rom die Gründung eines oder vielleicht auch mehrerer unabhängiger Landesbistümer zu erreichen ein Bemühen, mit dem aber erst Kaiser Joseph II. erfolgreich war.
Ein weiteres Problem Bischof Manegolds war der Volksaufstand der Passauer Bürger gegen die in der Stadt bereits zahlreich ansässigen Juden. Er erklärte sich gegenüber den Juden zu einer Wiedergutmachung des erlittenen Schadens bereit.
bearbeitet von:
Susanne Fischer
(18.8.2004)